Vereinsrecht
Registrierungen des Vereins im Ausländervereinsregister
Für so genannte Migrantenorganisationen und für ausländische Vereinigungen besteht eine gesonderte Meldepflicht, die als Präventivmaßnahme aus diesen Rechtssätzen des Grundgesetzes und des § 14 des Vereinsgesetzes abgeleitet wird. Auf der Grundlage des Vereinsgesetzes dient das Register für Drittstaaten-Ausländervereine (Ausländervereinsregister) unter anderem dem Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden über Ausländervereine und ausländische Vereinigungen, die möglicherweise Verbotsgründe aus Art. 9 (2) GG sowie die spezifischen Verbotsgründe aus § 14 Abs. 2 Vereinsgesetz erfüllen können.
Das Register für Drittstaaten-Ausländervereine wird vom Bundesverwaltungsamt geführt. Die zur Registrierung verpflichteten Ausländervereine sind innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der für ihren Sitz zuständigen Behörde anzumelden.
In Berlin ist die zuständige Behörde: „Polizeipräsident Berlin“, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin
In Brandenburg ist die zuständige Behörde: „Polizeipräsidium Land Brandenburg“, Kaiser-Friedrich-Straße 143, 14469 Potsdam
Zur Registrierung verpflichtet sind Vereine, deren Mitglieder überwiegend Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige eines Staates, der nicht zur Europäischen Union gehört) sind oder deren Leitung (Vorstand und Geschäftsführung) überwiegend aus Drittstaatsangehörigen besteht.
Vereine, deren Mitglieder oder Vorstandsmitglieder sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU sind, gelten gem. § 14 Vereinsgesetz nicht als Ausländervereine und es besteht keine Anmeldepflicht.
Ausländervereine die ihren Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben, deren Zweck aber auf einen rein wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind zur Anmeldung nur verpflichtet, wenn sie von der in § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde dazu aufgefordert werden.
Nach § 15 des Vereinsgesetzes gilt für Vereine mit Sitz im Ausland ( so genannte ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes erstreckt, auch die Pflicht zur Anmeldung im Ausländervereinsregister.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins
2. Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen (jede diesbezügliche Änderung ist ebenfalls binnen 2 Wochen zu melden).
3. Ggf. Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat.