Liegen  die verfolgten Zwecke eines Vereins im Interesse der Allgemeinheit und nicht nur einzelner Gruppen, dann kann der Verein als gemeinnützig anerkannt werden. Grundsätzlich ist jeder Verein als juristische Person und „Körperschaft“ steuerpflichtig. Deshalb ist es neben der Registrierung des Vereins im Vereinsregister erforderlich, den Verein beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften anzumelden. Der Verein erhält dort eine Steuernummer.

In Berlin ist das Finanzamt für Körperschaften I, Bredtschneiderstraße 5, 14057 Berlin zuständig.

Gemeinnützigkeit des Vereins

Die Anmeldung kann mit der Beantragung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt verbunden werden. § 52 (1) Abgabenordnung (AO):  „eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre  Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet  selbstlos zu fördern.“ Wesentlich für die Beurteilung eines Vereins als „gemeinnützig“ sind nämlich  die von ihm verfolgten Zwecke. Welche Vereinszwecke als gemeinnützig anerkannt sind, regelt die  Abgabenordnung (AO) im § 52. Im Absatz 2 des §52 AO sind insgesamt 25 als gemeinnützig  anzuerkennende Zwecke aufgeführt.

Verfolgt der Verein einen oder mehrere dieser Zwecke lt. Satzung und in der praktischen Tätigkeit  (der Nachweis ist per Geschäftsbericht zu erbringen), kann er vom Finanzamt als gemeinnütziger  Verein anerkannt werden.

Sollte der Verein die Gemeinnützigkeit anstreben, ist es ratsam, den Entwurf der Satzung VOR der  Errichtung in der Gründungsmitgliederversammlung dem Finanzamt mit der Bitte um Prüfung  vorzulegen. Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins muss neben den üblichen Inhalten weitere  Pflichtangaben enthalten (Steuer-Mustersatzung):

  • Im Satzungs-§ Zweck: „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Im Weiteren sollten  die entsprechenden vom Verein verfolgten Zwecke analog zu § 52 (2) AO einzeln aufgeführt werden und zu jedem Zweck dargestellt werden, wie der Verein diesen verwirklicht: „Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch…“ (Angaben möglichst konkret, so dass ein  unbeteiligter Dritter nachvollziehen kann, wie der Verein unmittelbar selbst wirkt)
  • Selbstlosigkeit: „Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche “
  • Mittelverwendung: „Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.“
  • Begünstigungsverbot: „Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“
  • Auflösung des Vereins: Im § zur Auflösung des Vereins ist der so genannte „Vermögensanfall“ zu Wenn der gemeinnützige Verein sich auflöst oder seine Gemeinnützigkeit verliert, so muss dort geregelt sein, dass das Vermögen des Vereins direkt und unmittelbar wieder gemeinnützigen Zwecken zu Gute kommt. Dafür gibt es zwei Alternativen:

„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des  Vereins …

  1. … an den/die/das … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“
  2. … an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks gemäß § 52 (2) AO)

Die Gemeinnützigkeit ist zu beantragen. Sie wird bei gegründeten Vereinen zunächst vorläufig gewährt, wenn die Voraussetzungen in der Satzung erfüllt sind.

Steuern des Vereins

Im auf das Gründungsjahr folgenden  Jahr hat der Verein eine Steuererklärung abzugeben, die einen Finanz- und Geschäftsbericht enthält.  Auf diese Steuererklärung hin kann die Gemeinnützigkeit für weitere 3 Jahre anerkannt werden usw.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beinhaltet die Befreiung des Vereins von der so genannten  Körperschaftssteuer.  Das bringt folgende Vorteile mit sich:

  • Sie können für die Spenden, die Sie erhalten, auch Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen, die steuerlich anerkannt werden.
  • Sie zahlen mit Ihrem Verein (fast) keine Steuern und profitieren darüber hinaus von einigen Steuervorteilen, zum Beispiel bei der Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“).

Geschäftsbetrieb des Vereins

Übrigens darf auch ein gemeinnütziger Verein einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die  gemeinnützige Arbeit des Vereins (der so genannte „ideelle Bereich“ der Vereinstätigkeit) ist jedoch immer strikt (auch buchhalterisch) von dieser „Geschäftstätigkeit“ zu trennen. Die Geschäftstätigkeit unterliegt weiteren steuerlichen Regelungen (z. B. Umsatzsteuerpflicht) und hat immer im Interesse und zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu stehen. Sie ist in diesem Sinne eine nachrangige Tätigkeit des Vereins, der als gemeinnütziger „selbstlos“ arbeitet und „nicht in erster  Linie wirtschaftliche Zwecke verfolgt“.