Neben dem Arbeitsvertrag sind Honorarvertrag, Leistungsvertrag und Werkvertrag in der Projektförderung gängige Verträge zur Vergabe von Aufträgen an Dritte.  Grundsätzlich gehören diese Verträge lt. BGB zu den so genannten Dienstverträgen.

Was unterscheidet diese Vertragsformen voneinander?

Personenkreis

Honorar-, Leistungs und Werkverträge können Sie mit natürlichen Personen, Leistungs- und Werkverträge mit juristischen Personen abschließen. Sie unterscheiden sich von Arbeitsverträgen darin, dass der Vertrag zwischen selbstständigen und nicht voneinander abhängigen Vertragspartnern zustande kommt.

Der persönliche Status der potentiellen Auftragnehmerin/des potentiellen Auftragnehmers (z. B. Studentin/Student, Rentnerin/Rentner, Pensionärin/Pensionär, berufstätig, arbeitslos) ist für die Bewertung, ob eine selbständige Tätigkeit oder Leistung vorliegt, nicht von Bedeutung.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis) und Selbständigkeit (Auftragsvergabe) ist das Maß der persönlichen Abhängigkeit. Wesentliche Kriterien zur persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsabhängigkeit und die Einordnung der Leistenden in den Dienstbetrieb (z. B. sind Angehörige des öffentlichen Dienstes auf die Notwendigkeit einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Dienstherrn bzw. der Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber hinzuweisen.)

Nicht zulässig ist der Abschluss von Honorar- und Werkverträgen mit Bediensteten des Auftraggebers und/oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes, in denen Leistungen vereinbart werden, die im Rahmen ihres Hauptamtes oder aufgrund dienstlicher bzw. bestehender arbeitsvertraglicher Pflichten erbracht werden können oder sogar müssen.

Der Dienstleistungsvertrag oder auch (freier) Dienstvertrag

Im Dienstvertrag wird die Person, die einen Dienst oder eine Dienstleistung zusichert, zu deren Leistung verpflichtet. Der Vertragspartner wiederum wird verpflichtet, diese Leistung mit der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bezahlen. Laut BGB können Dienste jeglicher Art Vertragsgegenstand sein.

Zu beachten: Der zur Dienstleistung Verpflichtete schuldet dem Vertragspartner allerdings nur die Leistungsausführung bzw. Arbeitshandlung – nicht aber den Leistungserfolg. Anders ausgedrückt:  Der zur Dienstleistung Verpflichtete schuldet dem Vertragspartner sein bestmögliches Tun. Begründet wird das damit, dass niemand die Garantie für ein spezielles Ergebnis gewährleisten kann.

Auch Verträge mit ehrenamtlich Tätigen oder Vergütungsverträge mit Vorständen gehören zu den Dienstverträgen (siehe dazu unsere Arbeitshilfe zur Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bzw. unsere Arbeitshilfe zur Vergütung des Vorstandes). Sie unterliegen weiteren spezifischen Regelungen, die unbedingt zu beachten sind.

Inhalte die unbedingt im Vertrag zu regeln sind:

  • Auftraggeber und Auftragnehmer (Name, Anschrift, Kontaktdaten)
  • Dauer des Vertrages
  • Leistungen
  • Angaben zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht des Auftragnehmers
  • Honorar/Entgelt pro Stunde (inklusive Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer) + Stundenzahl
  • Angaben zu Arbeitsmitteln, Fahrtkosten und Unterkunftskosten (falls diese erstattet werden)
  • Angaben zu sonstigen, abzugeltenden Kosten/Angaben zur Berichtspflicht
  • Kündigungsmodalitäten
  • Gerichtsstand/Erfüllungsort
  • Ort, Datum und Unterschrift (Auftraggeber und Auftragnehmer)