Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale
Bei der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale handelt es sich um zwei Steuerfreibeträge aus dem Einkommenssteuerrecht (§3, Nr. 26/26a EstG). Die Höhe der Pauschalen betragen 840 Euro (Ehrenamt) bzw. 3.000 Euro (Übungsleiter) pro Person und Kalenderjahr.
Die Steuerfreibeträge können von „natürlichen Personen“ in Anspruch genommen werden, die sich nebenberuflich (d.h. nicht mehr 14 Wochenstunden) für die ideellen Satzungszwecke eines gemeinnützigen Vereines engagieren und dafür Geld erhalten. Höhere Einnahmen sind unproblematisch, allerdings müssen die Einnahmen jenseits der Steuerfreibeträge regulär versteuert werden. Dabei sind die Übungsleiterpausche und die Ehrenamtspauschale für die gleiche Tätigkeit nicht miteinander kombinierbar, können aber sehr wohl für unterschiedliche Tätigkeiten auch beim gleichen Verein in Anspruch genommen werden.
Unter die Übungsleiterpauschale fallen lehrende, erziehende, betreuende und künstlerische Tätigkeiten sowie die Pflege von alten oder behinderten Menschen. Hier Engagierte können dabei sowohl Honorarkräfte als auch Festangestellte sein.
Bei der Ehrenamtspauschale können hingegen Einnahmen für jedes ehrenamtliche Engagement für einen gemeinnützigen Verein angesetzt werden, auch wenn es sich dabei z.B. um Büro- oder Reinigungstätigkeiten handelt. Dabei muss der ehrenamtliche Charakter der Tätigkeiten erkennbar sein. Das heißt, die ehrenamtliche Person erhält nur eine Entschädigung für ihren finanziellen und zeitlichen Aufwand; eine qualifikations- oder leistungsorientierte Bezahlung darf nicht erfolgen.
Die Ehrenamtspauschale darf von Mitgliedern des Vereinsvorstandes ohne eine entsprechende Satzungsregelung nicht in Anspruch genommen werden.
Einnahmen, die unter die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale fallen, sind sozialversicherungsfrei. Beim Bürgergeld gilt der Freibetrag für Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale maximal 3.000 Euro jährlich und bleibt anrechnungsfrei.