Die Freiheit, sich zu  einem Verein zusammen zu schließen, ist im Artikel 9 (1) des Grundgesetzes für alle Deutschen garantiert:  „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften  zu bilden.“  Auch nicht deutsche Staatsbürger haben das Recht, sich in Vereinen zusammenzuschließen. Das  Grundgesetz der BRD macht die folgenden Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit in Artikel 9 (2) GG:  Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen  die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind  verboten.

Einen Verein zu gründen, kommt in den meisten Fällen in Frage, wenn Initiativen nicht in erster Linie Geld  verdienen wollen. Liegen die verfolgten Zwecke im Interesse der Allgemeinheit und nicht nur einzelner  sozialer Gruppen, dann kann der Verein als gemeinnütziger anerkannt werden (Infoblatt zur  Gemeinnützigkeit). In § 21 BGB heißt es: „Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des  zuständigen Amtsgerichts.“

Vorgehen bei einer Vereinsgründung

Wer einen Verein gründen möchte, muss dafür bestimmte Bedingungen  erfüllen. Ein nicht eingetragener Verein braucht mindestens zwei Gründungsmitglieder. Zur Erlangung der  Rechtsfähigkeit sollte der Verein jedoch eingetragen werden. Dazu sind mindestens sieben Personen  erforderlich. Ein eingetragener Verein hat viele Vorteile: z. B. Steuererleichterungen/Steuerbefreiung  sowie Zugang zu öffentlichen Fördermitteln. Außerdem kann er als juristische Person agieren. Die Vereinsmitglieder sind dann nicht persönlich für den Verein haftbar.

Gründungsversamlung

Mindestens sieben Gründungsmitglieder sollten sich zur Gründungsversammlung zusammenfinden. Auf  der Gründungsversammlung sind zu beschließen und zu protokollieren:

– der Zweck bzw. die Zwecke, welche/r gemeinsam im Verein verfolgt werden.
Der Hauptzweck darf kein kommerzieller Zweck sein. 

– der Name des Vereins
Dieser sollte keinem schon in derselben Stadt oder Gemeinde existierenden Vereinsnamen ähneln. Der Name darf nicht irreführend sein, es muss deutlich erkennbar sein, was der Verein ist (Achtung,  es dürfen auch keine bestehenden Marken und Namensrechte verletzt werden!)

– die Bestellung ( in den meisten Fällen durch Wahl) des Vereinsvorstands (gewissermaßen die „Regierung“ des Vereins)

– die Satzung des Vereins, die gewissermaßen seine „Verfassung“ darstellt.

Die Satzung eines Vereins

Grundinhalte der Satzung eines Vereins sind:

  • Name, Sitz, Geschäftsjahr, Bestimmung, ob der Verein eingetragen werden soll
  • Zweck/e des Vereins und deren prinzipielle Verwirklichung durch die Tätigkeit des Vereins
  • Regelungen zum Ein- und Austritt von Mitgliedern /Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  • Arten (z.B. Vollmitglied, Fördermitglied), Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Regelungen zur Erhebung und Festlegung von Mitgliedsbeiträgen je nach Art der Mitglieder
  • Organe des Vereins
  • Regelungen zur Rolle und Arbeitsweise der Organe des Vereins
  • Regelungen zur Bildung und Funktion des Vorstands (insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsberechtigung des Vereins durch den Vorstand gemäß § 26 BGB)
  • Regelungen zur Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    (diese ist gewissermaßen als oberstes beschlussfassendes Organ das „Parlament“ des Vereins)
  • Regelungen zur Beurkundung von Beschlüssen der Organe des Vereins
  • Regelungen zur Änderung der Satzung
  • Regelungen zur Auflösung des Vereins und zum Vermögensanfall

Das Gründungsprotokoll

Das Gründungsprotokoll muss Angaben zu Ort und Tag der Gründungsversammlung und zur Zahl der teilnehmenden Gründungsmitglieder enthalten. Es sind zu protokollieren: alle gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Vorstandswahl, sowie Namen, Geburtsdaten und Anschriften der gewählten  Vorstandsmitglieder. Es ist von der Versammlungsleitung, der Protokollführung und dem  rechtsverbindlich vertretungsberechtigten Vorstand zu unterschreiben.

Die errichtete Satzung im Original ist von allen Gründungsmitgliedern zu unterschreiben. Der Tag, an welchem die Gründungsmitglieder die  Satzung unterschreiben, ist auf der Satzung zu notieren (Errichtungsdatum).

Registrierung eines Vereins

Der Vorstand meldet den Verein beim Vereinsregister des zuständigen Registergerichts an.
In Berlin ist dies das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg (Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, Tel.: (030) 90177-0, Fax: (030) 90177-447)

Erforderliche Unterlagen für die Registrierung sind: 

Antrag auf Eintragung des Vereins (Anmeldung)

Der Antrag muss durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl gestellt werden. Ihre Unterschriften unter dem Antrag sind öffentlich zu beglaubigen. Die Vorstandsmitglieder müssen dazu in der Regel einen Notar aufsuchen. Anzugeben sind die Geburtsdaten und Wohnorte aller zur Vertretung des Vereins berechtigten Vorstandsmitglieder und die Angabe der zustellungsfähigen Vereinsanschrift des Vereins.

Satzung

Die Satzung muss von 7 Vereinsmitgliedern unterzeichnet und mit dem Datum des Errichtungstages versehen sein. Eine Kopie reicht aus.

Vorstandswahlprotokoll (Gründungsprotokoll)

Das Protokoll muss den oben aufgeführten notwendigen Inhalt haben. Eine Kopie reicht aus.

Kosten

Die gerichtliche Verfahrensgebühr beträgt 100,00 Euro. (Stand 12/2022). Die Höhe der Gebühren für die notarielle Beglaubigung können Sie bei der Notarin/dem Notar erfragen. Weiterführende Informationen finden sich hier.

Anmeldung beim Finanzamt

Parallel zur Registrierung des Vereins im Vereinsregister ist auch die Anmeldung des Vereins beim Finanzamt für Körperschaften erforderlich. Der Verein erhält dort eine Steuernummer.
(Finanzamt für Körperschaften I, Bretschneiderstraße 5, 14057 Berlin).

Diese kann mit der Beantragung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt verbunden werden. Sollte der Verein die Gemeinnützigkeit anstreben, ist es ratsam, den Entwurf der Satzung VOR der Errichtung durch die Gründungsmitgliederversammlung durch das Finanzamt prüfen zu lassen.