Registrierungen des Vereins (Vereinsregister, Transparenzregister, Ausländervereinsregister)
In Deutschland gibt es mehr als 600.000 Vereine, in denen sich mehrere natürliche (oder auch juristische) Personen zusammengeschlossen haben, um gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Die Freiheit, sich zu einem Verein zusammen zu schließen (Vereinigungsfreiheit), ist im Artikel 9 (1) des Grundgesetzes für alle Deutschen garantiert: „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ Auch nichtdeutsche Staatsbürger haben das Recht, sich in Vereinen zusammenzuschließen. Das Grundgesetz der BRD macht die folgenden Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit in Artikel 9 (2) GG: Ein Verein ist verboten, wenn er gegen Gesetze verstößt, er gegen die deutsche Verfassung ist oder er gegen den Frieden zwischen den Völkern arbeitet.
Einen Verein zu gründen, kommt in den meisten Fällen in Frage, wenn Initiativen nicht in erster Linie Geld „verdienen wollen“. Wer einen Verein gründen möchte, muss dafür bestimmte Bedingungen erfüllen. Ein nicht eingetragener Verein braucht mindestens zwei Gründungsmitglieder. Damit der Verein selbst rechtsfähig wird, sollte er jedoch eingetragen werden. Dazu sind mindestens 7 Gründungsmitglieder erforderlich. Rechtsfähig bedeutet, dass der Verein selbst und im eigenen Namen Verträge abschließen, Geld besitzen, Spenden annehmen oder Rechnungen bezahlen kann, er kann dann auch vor Gericht klagen oder verklagt werden. Der Verein wird so zu einer „juristischen Person“. Die Vereinsmitglieder sind dann auch nicht persönlich für den Verein haftbar. Es empfiehlt sich aus mehreren Gründen, den Verein im Vereinsregister eintragen zu lassen: z. B. Steuererleichterungen/Steuerbefreiung sowie Zugang zu öffentlichen Fördermitteln.
In § 21 BGB heißt es dazu: „Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“ Wie man einen Verein eintragen lässt, steht im à VIA-Infoblatt Gründung und Eintragung eines Vereins.
Wenn der Verein einen Zweck verfolgt, der der Allgemeinheit dient und nicht nur den Interessen einzelner Gruppen, dann kann der Verein als gemeinnützig anerkannt werden (à VIA-Infoblatt zur Gemeinnützigkeit eines Vereins). Um gemeinnützig anerkannt zu werden, ist die steuerliche Anmeldung des Vereins erforderlich. Diese erfolgt beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften (àVIA-Infoblatt zur Gemeinnützigkeit und Steuern eines Vereins).
Ein eingetragener Verein (e. V.) muss darüber hinaus auch in das Transparenzregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden. Grundlage des Transparenzregisters ist das Geldwäschegesetz (GwG). In diesem Register müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (z. B. Vereine, Stiftungen, Unternehmen) ihre wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen. Diese Personen haben die Kontrolle über ein Unternehmen, eine Organisation oder eine Vermögensstruktur. Eintragungen im Transparenzregister werden für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normalerweise automatisch gemacht. Die Daten dafür werden aus dem Vereinsregister übernommen, der Verein muss keine eigene Meldung machen.
Bei dieser automatischen Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands und ggf. Vertreter nach § 30 BGB eines Vereins mit den Daten nach § 19 Absatz 1 GwG als wirtschaftliche Berechtigte erfasst.
Sollten ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands keine deutsche Staatsangehörigkeit oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, oder das Wohnsitzland eines Vorstandmitglieds nicht Deutschland sein, muss die Eintragung durch den Verein erfolgen. Auch bei fehlerhaften Eintragungen muss eine Berichtigung des Transparenzregistereintrags durch den Verein selbst vorgenommen werden. Näheres zur Eintragung in das Transparenzregister steht im à VIA-Infoblatt Eintragung des Vereins im Transparenzregister.
Für sogenannte Ausländervereine und für ausländische Vereinigungen besteht eine gesonderte Meldepflicht. Sie müssen sich beim Bundesverwaltungsamt in das sogenannte Ausländervereinsregister eintragen. Ein Verein gilt hier als „Ausländerverein“, wenn er seinen Sitz in Deutschland hat und seine Mitglieder oder im Vorstand mehrheitlich Personen aus einem Drittstaat (also aus Nicht-EU-Ländern) sind. Die Eintragung im Ausländervereinsregister ermöglicht den Sicherheitsbehörden, Informationen über Vereine zu teilen, die aus Nicht-EU-Ländern stammen. Das soll sicherstellen, dass keine ausländischen Regierungen oder Gruppen unrechtmäßig Einfluss auf Vereine in Deutschland nehmen. Neben Ausländervereinen sind auch Vereine mit Sitz außerhalb der EU, die in Deutschland aktiv sind, im Ausländervereinsregister zu melden (ausländische Vereine). Ausländervereine und ausländische Vereine müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der für ihren Sitz zuständigen Behörde (in Berlin: „Polizeipräsident Berlin“, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin) anmelden. Weiteres zur Eintragung im Ausländervereinsregister siehe à VIA Infoblatt Eintragung des Vereins im Ausländervereinsregister.
Hinweise zu weiteren Eintragungen/Registrierungen, die auch für Vereine relevant sind/sein können:
- Vereine, die in Berlin Zuwendungen (Fördergelder) der öffentlichen Hand beantragen wollen, sind verpflichtet, sich in der Transparenzdatenbank Berlin registrieren zu lassen
Für die nachfolgenden Registrierungspflichten als Arbeitgeber siehe auch à VIA Infoblatt Checkliste für den Verein als Arbeitgeber
- Beantragung einer Betriebsnummer beim Betriebsnummernservice der Arbeitsagentur, wenn der Verein Arbeitgeber werden will (erforderlich zur Meldung von Sozialversicherungsdaten der Beschäftigten an die Sozialversicherungsträger)
- Wenn der Verein Arbeitgeber ist, muss er darüber hinaus Meldungen an die Sozialversicherungsträger zu den von ihm Beschäftigten machen.
- Wenn der Verein Arbeitgeber ist, muss er die Lohnsteuer für die von ihm Beschäftigten bezahlen. Dazu muss sich der Verein schriftliche für das ElStam-Verfahren beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften anmelden.