Vereinsrecht
Transparenzregister (3) – Gebührenpflicht und Befreiung von der Gebühr bei Gemeinnützigkeit
Das Transparenzregister ist ein offizielles Verzeichnis der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten. Grundlage des Transparenzregisters ist das Gesetz zur Umsetzung der Geldwäsche-Richtlinien der EU. In diesem Register müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten offenlegen, auch eingetragene Vereine. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen. Diese Personen haben die Kontrolle über ein Unternehmen, eine Organisation oder eine Vermögensstruktur.
Für die Eintragung im Transparenzregister (die Daten für eingetragene Vereine werden in der Regel automatisch aus dem Vereinsregister übernommen) muss der Verein eine jährliche Gebühr zahlen – diese Gebühr ist verpflichtend. Die Jahresgebühr beträgt ab 2024 19,80 Euro. Die Einrichtung, die das Transparenzregister führt (Bundesanzeiger Verlag GmbH) stellt regelmäßig nachträglich für die jeweils drei zurückliegenden Jahre Gebührenrechnungen – auch an eingetragene Vereine.
Gemeinnützige Vereine, die eine Freistellung aufgrund von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken haben, können bei der registerführenden Stelle eine ab Antragstellung geltende Gebührenbefreiung beantragen. Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann direkt bei der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag GmbH) gestellt werden.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Direkt auf der Webseite des Transparenzregisters – dazu ist dort die Einrichtung eines Nutzerkontos erforderlich (Siehe Arbeitshilfe Transparenzregister)
- Durch Einreichung des Antrages auf dem hier verlinkten Formular.
Der Nachweis der Gemeinnützigkeit kann durch einen aktuellen gültigen Freistellungsbescheid des Finanzamts erbracht werden.
Wichtig: Eine rückwirkende Gebührenbefreiung ist nicht möglich!