Erläuterungen von Begriffen aus der Vereins- und Projektarbeit
für
Migrant*innenorganisationen
Werkvertrag
Der Werkvertrag beinhaltet eine vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, ein bestimmtes Werk gegen Entgelt herzustellen (Vgl. BGB §§ 631 ff.). Hierbei steht das zu erstellende Werk unaabhängig von der dafür aufgewendeten Leistungszeit im Vordergrund. Mit natürlichen Personen kann der Werkvertrag als Honorarvertrag abgeschlossen werden. Die Vergütung orientiert sich, da nicht leistungsbezogen, an vergleichbaren Vergütungen für gleichartige Werke.
Einfache Sprache:
Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber verspricht, ein bestimmtes Werk gegen Geld herzustellen(Vgl. BGB §§ 631 ff.). Dabei zählt vor allem das Werk, nicht die Zeit, die dafür gebraucht wird. Der Werkvertrag kann auch mit natürlichen Personen auch als Honorarvertrag abgeschlossen werden. Die Bezahlung richtet sich dann nach ähnlichen Arbeiten und deren Vergütung.