Erläuterungen von Begriffen aus der Vereins- und Projektarbeit
für
Migrant*innenorganisationen
Geschäftsführung
In Migrant*innenorganisationen, die rein ehrenamtliche Struktur haben oder ausschließlich Projektförderung erhalten, gibt es in der Regel keine hauptamtlichen Geschäftsführer*innen. Um die Geschäftsvorgänge einfacher zu gestalten, wird oft ein*e besondere*r Vertreter*in nach § 30 BGB ernannt. Diese Person kann in Vertretung des Vorstands die ihr zugewiesenen Rechtsgeschäfte ausüben.
Einfache Sprache:
Viele Migrant*innen-Organisationen arbeiten rein ehrenamtlich oder nur mit Projektgeldern. Dann gibt es meistens keine angestellten Geschäftsführer*innen. Für die Geschäfte wird dann oft ein*e besondere*r Vertreter*in nach § 30 BGB ernannt. Sie oder er darf die Geschäfte machen, die der Vorstand anordnet.