Erläuterungen von Begriffen aus der Vereins- und Projektarbeit
für
Migrant*innenorganisationen
Leistungsvertrag
Bei einem Leistungsvertrag wird der selbstständige Auftragnehmer „nach Leistung“ bezahlt (Vgl BGB §§ 611 ff.). Bei einem Leistungsvertrag ergibt sich die zu erbringenden Leistung aus der im Vertrag vereinbarten Leistungsbeschreibung. Der zur Leistungserbringung Verpflichtete schuldet dem auftraggebenden Vertragspartner allerdings nur die Leistungsausführung bzw. Arbeitshandlung – nicht aber den Leistungserfolg. Sowohl der Leistungsvertrag als auch der Werkvertrag können als Honorarvertrag abgeschlossen werden, wenn der Auftragnehmer eine natürliche Person ist.
Einfache Sprache:
Bei einem Leistungsvertrag bekommt der Auftragnehmer Geld für seine Arbeit (Vgl BGB §§ 611 ff.). Die Beschreibung der Arbeit oder Leistung steht im Vertrag. Der Auftragnehmer muss die Arbeit machen. Er muss aber nicht garantieren, dass das Ergebnis gut wird. Wenn der Auftragnehmer eine natürliche Person ist, kann der Leistungsvertrag, genau so wie der Werkvertrag, ein Honorarvertrag sein.