Erläuterungen von Begriffen aus der Vereins- und Projektarbeit
für Migrant*innenorganisationen

Künstlersozialkasse (KSK)

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist für die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung der Künstlersozialversicherung (KSV) zuständig. Sie gehört damit zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der Verein kann verpflichtet sein, Beiträge zur KSK zu leisten, wenn er im Rahmen seiner Vereinsarbeit Künstler (Musik, darstellende oder bildende Kunst Schaffende/Ausübende/Lehrende) oder Publizisten (Schriftsteller, Journalisten oder in ähnlicher Weise publizistisch Tätige oder Lehrende) beschäftigt.

Einfache Sprache:

Die Künstlersozialkasse (KSK) kümmert sich um die Versicherung von Künstlern und Publizisten und holt die Beiträge dafür ein. Sie gehört zur gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Verein muss Beiträge an die KSK zahlen, wenn er im Rahmen seiner Arbeit Künstler (wie Musiker, Schauspieler oder Maler) oder Publizisten (wie Schriftsteller oder Journalisten) beschäftigt.