Erläuterungen von Begriffen aus der Vereins- und Projektarbeit
für Migrant*innenorganisationen

Gemeinnützigkeit

In Deutschland verfolgt nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) „eine Körperschaft […] gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Wenn ein Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, ist er von der Abgabe von Ertragsteuern und Vermögenssteuern befreit.

Einfache Sprache:

In Deutschland gilt ein Verein nach dem Gesetz (§ 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig, wenn er mit seiner Arbeit der Allgemeinheit ohne eigenen Gewinn hilft. Wenn ein Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, muss er keine Ertragssteuern oder Vermögenssteuern bezahlen.